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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der IMMOLEO GmbH

Stand: 26.August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Planungs-, Beratungs-, Koordinations-, Bauaufsichts- und sonstige Dienstleistungen der IMMOLEO GmbH („IMMOLEO“) gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

  2. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. der individuellen Auftragsvereinbarung.

  3. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

    a) individuelle schriftliche Vereinbarungen und Vertrag einschließlich ausdrücklich vereinbarter Änderungen und Nachträge,
    b) angenommenes Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
    c) diese AGB,
    d) ausdrücklich vereinbarte weitere Vertragsgrundlagen, insbesondere LM.VM,
    e) freigegebene Pläne und sonstige Projektunterlagen.

  4. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote von IMMOLEO sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich und können innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum vom Auftraggeber zur Beauftragung vorgeschlagen werden.

  2. Die bloße Annahme oder Unterzeichnung eines Angebots durch den Auftraggeber führt noch nicht zum Vertragsabschluss.

  3. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung von IMMOLEO oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertrags durch beide Vertragsparteien zustande.

  4. Änderungen und Ergänzungen eines bestehenden Vertrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung nach Maßgabe dieser AGB.

 

§ 3 Leistungsumfang und Einzelbeauftragung

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.

  2. Insbesondere können folgende Leistungen einzeln oder in Kombination beauftragt werden:

  • Planungsleistungen,

  • Ausschreibung und Vergabe,

  • Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) bzw. Bauleitung,

  • Rechnungs- und Nachtragsprüfung,

  • Baustellenkoordination nach BauKG,

  • Bauherrenberatung sowie

  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Leistungen.

  1. Die Beauftragung eines Leistungsbereiches oder einer Leistungsphase führt nicht automatisch zur Beauftragung weiterer Leistungsbereiche oder nachfolgender Leistungsphasen.

  2. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.

§ 4 Planungsleistungen

  1. IMMOLEO bietet insbesondere folgende Planungsleistungen an:

  • Vorentwurfs- und Entwurfsplanung,

  • Einreichplanung,

  • Ausführungsplanung und

  • Detailplanung.

  1. Die einzelnen Planungsphasen können gemeinsam oder unabhängig voneinander beauftragt werden.

  2. Die Beauftragung einer Planungsphase beinhaltet nicht automatisch die Bearbeitung vorangehender oder nachfolgender Planungsphasen.

  3. Nach Freigabe eines Planungsstandes durch den Auftraggeber gewünschte Änderungen, zusätzliche Varianten, Umplanungen oder sonstige Überarbeitungen gelten grundsätzlich als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

  4. Dies gilt nicht, soweit eine Änderung ausschließlich aufgrund eines von IMMOLEO zu vertretenden Fehlers erforderlich wird.

 

§ 5 Ausschreibung und Vergabe

  1. Je nach vereinbartem Leistungsumfang können die Leistungen insbesondere umfassen:

  • Ermittlung von Ausschreibungsmengen,

  • Erstellung von Leistungsverzeichnissen,

  • Erstellung von Ausschreibungsunterlagen,

  • Erstellung von Kostenschätzungen,

  • Einholung bzw. Mitwirkung bei der Einholung von Angeboten,

  • Prüfung und Vergleich von Angeboten,

  • Mitwirkung an Bietergesprächen und Angebotsverhandlungen,

  • Erstellung von Vergabeempfehlungen und

  • Mitwirkung bei der Vergabe.

  1. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe und die rechtsgeschäftliche Beauftragung ausführender Unternehmen obliegt dem Auftraggeber, sofern IMMOLEO nicht ausdrücklich entsprechend bevollmächtigt wurde.

 

Planungs- und Informationsstand

  1. Ausschreibungen werden auf Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandenen Planungs-, Projekt- und Informationsstandes erstellt.

  2. Insbesondere bei frühzeitigen Ausschreibungen können einzelne Ausführungsdetails, Materialien, Oberflächen, Qualitäten, Fabrikate, Abmessungen oder sonstige technische Festlegungen noch nicht abschließend geplant, bemustert oder freigegeben sein.

  3. Soweit erforderliche Angaben aus den vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig hervorgehen, kann IMMOLEO technisch und wirtschaftlich plausible Annahmen auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Projektstandes treffen. Wesentliche Annahmen sollen nach Möglichkeit in den Ausschreibungsunterlagen kenntlich gemacht werden.

  4. Werden nach Erstellung der Ausschreibung andere Ausführungsarten, Materialien, Qualitäten, Abmessungen, Oberflächen oder sonstige technische Lösungen festgelegt oder ausgeführt, können daraus Mehr- oder Minderkosten entstehen.

  5. IMMOLEO haftet nicht für Mehrkosten, die ausschließlich daraus resultieren, dass nach Erstellung der Ausschreibung von den auf Grundlage des damaligen Informationsstandes nachvollziehbar zugrunde gelegten Annahmen abgewichen wird.

 

Mengen

  1. Ausschreibungsmengen werden auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhandenen Planungsstandes und der verfügbaren Unterlagen ermittelt.

  2. Ausschreibungsmengen stellen grundsätzlich keine Garantie der tatsächlich zur Ausführung gelangenden oder abzurechnenden Mengen dar.

  3. Änderungen des Planungsstandes, der Ausführung, örtlicher Gegebenheiten oder anderer Projektumstände können zu Abweichungen führen.

  4. Zwingende gesetzliche Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich von IMMOLEO zu vertretender Fehler, bleiben unberührt.

 

§ 6 Kostenschätzungen und Kostenangaben

  1. Von IMMOLEO erstellte Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und sonstige Kostenangaben basieren auf dem jeweiligen Planungsstand, den verfügbaren Projektinformationen, Erfahrungswerten und den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten bzw. angenommenen Markt- und Preisverhältnissen.

  2. Sie stellen grundsätzlich keine Kostengarantie und keine garantierte Kostenobergrenze dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Abweichungen können insbesondere entstehen durch:

  • Änderungen der Planung oder des Leistungsumfangs,

  • Entscheidungen des Auftraggebers,

  • Ausschreibungsergebnisse,

  • Preisentwicklungen,

  • behördliche Anforderungen,

  • unbekannte Bestandsverhältnisse,

  • nachträgliche Material- oder Qualitätsänderungen sowie

  • sonstige bei Erstellung der Kostenermittlung nicht bekannte Umstände.

 

§ 7 Örtliche Bauaufsicht und Bauleitung

  1. Art und Umfang der ÖBA bzw. Bauleitung richten sich ausschließlich nach der konkreten Beauftragung.

  2. Die Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Organisation und Koordination des Baustellenablaufs,

  • Abhaltung und Dokumentation von Baubesprechungen,

  • Koordination der Projektbeteiligten,

  • Kontrolle der Ausführung anhand der vereinbarten Planungs- und Vertragsgrundlagen,

  • Qualitätskontrolle,

  • Terminverfolgung,

  • Kostenverfolgung,

  • Rechnungs- und Nachtragsprüfung sowie

  • Dokumentation des Baufortschritts.

  1. Die Beauftragung mit der ÖBA begründet keine Verpflichtung zur permanenten Anwesenheit auf der Baustelle und keine lückenlose Überwachung sämtlicher Arbeiten.

  2. Die Kontrollen erfolgen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang, dem jeweiligen Baufortschritt und der fachlich gebotenen Kontrolldichte.

  3. Die ausführenden Unternehmen bleiben für die fachgerechte, vertragsgemäße und den für sie geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechende Ausführung ihrer Leistungen verantwortlich.

  4. IMMOLEO übernimmt keine Verantwortung für Ausführungsmängel, die im Rahmen der vereinbarten und fachlich gebotenen Kontrollen nicht erkennbar waren. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 8 Rechnungs- und Nachtragsprüfung

  1. Die Rechnungs- und Nachtragsprüfung erfolgt ausschließlich im vereinbarten Umfang und kann insbesondere eine technische, rechnerische und/oder wirtschaftliche Prüfung umfassen.

  2. Art und Prüftiefe richten sich nach dem jeweiligen Auftrag sowie den zur Verfügung gestellten Unterlagen.

  3. Für die Prüfung einer Rechnung steht IMMOLEO grundsätzlich eine Frist von 14 Kalendertagen ab vollständigem Eingang der Rechnung einschließlich sämtlicher zur ordnungsgemäßen Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  4. Fehlen erforderliche Aufmaße, Regieberichte, Nachweise oder sonstige Unterlagen, beginnt die Prüffrist erst mit deren vollständigem Eingang. Rückfragen und erforderliche Ergänzungen können die Prüfung entsprechend verlängern.

  5. IMMOLEO übermittelt das Prüfergebnis bzw. eine entsprechende Zahlungsempfehlung an den Auftraggeber.

  6. Die endgültige Rechnungsfreigabe, Zahlungsanweisung und fristgerechte Zahlung liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sofern IMMOLEO nicht ausdrücklich anders bevollmächtigt wurde.

  7. IMMOLEO haftet nicht für Zahlungsverzug, Verzugszinsen, Mahnkosten, Skontoverluste oder sonstige Folgen einer verspäteten Zahlung, soweit die Prüfung innerhalb der vereinbarten Prüffrist abgeschlossen und das Ergebnis rechtzeitig übermittelt wurde.

  8. Die Rechnungsprüfung ersetzt nicht die Verantwortung des rechnungslegenden Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Abrechnung.

 

§ 9 Baustellenkoordination nach BauKG

  1. Bei entsprechender Beauftragung übernimmt IMMOLEO Leistungen nach Maßgabe des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und des konkret vereinbarten Leistungsumfangs.

  2. Die Leistungen können insbesondere regelmäßige Baustellenbegehungen, Koordinationsleistungen in sicherheitsrelevanten Belangen und entsprechende Dokumentationen bzw. Protokolle umfassen.

  3. Sofern entsprechend vereinbart, erfolgen Baustellenbegehungen und Protokollierungen grundsätzlich in wöchentlichen Intervallen.

  4. Zusätzliche Leistungen aufgrund besonderer Gefahrenlagen, wesentlicher Änderungen des Bauablaufs oder anderer besonderer Umstände können gesondert beauftragt und vergütet werden.

  5. Die Tätigkeit von IMMOLEO als Baustellenkoordinator führt nicht zur Übernahme der Arbeitgeberpflichten der am Bau tätigen Unternehmen. Die gesetzlichen Pflichten von IMMOLEO als beauftragtem Baustellenkoordinator bleiben unberührt.

 

§ 10 Bauherrenberatung

  1. Beratungsleistungen können unabhängig von einer vollständigen Projektbeauftragung vereinbart werden.

  2. Sie können insbesondere umfassen:

  • Grundriss- und Planungsoptimierung,

  • Beurteilung bestehender Planungen,

  • Beratung zu Kosten und Ausführungsvarianten,

  • Angebotsprüfung,

  • fachliche Unterstützung während der Bauausführung,

  • technische Beratung und

  • fachliche Zweitmeinungen.

  1. Der konkrete Beratungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.

  2. Eine punktuelle Beratung begründet keine Verpflichtung zur vollständigen Prüfung, Planung oder Überwachung des gesamten Projekts oder anderer nicht ausdrücklich beauftragter Projektbereiche.

 

§ 11 Fachplaner und Sonderfachbereiche

  1. Erforderliche Fachplaner und Sonderfachleute, insbesondere für

  • Tragwerksplanung/Statik,

  • Elektroplanung,

  • Heizung, Klima, Lüftung und Sanitär,

  • Bauphysik,

  • Brandschutz,

  • Geotechnik,

  • Vermessung und

  • sonstige Sonderfachplanungen

werden grundsätzlich unmittelbar durch den Auftraggeber beauftragt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  1. IMMOLEO ist in diesen Fällen nicht Vertragspartner dieser Fachplaner und übernimmt nicht automatisch deren Fachplanung, Fachprüfung oder Fachbauaufsicht.

  2. Insbesondere umfasst eine allgemeine Beauftragung von IMMOLEO mit der ÖBA nicht automatisch die Fachbauaufsicht für Elektro-, HKLS- oder sonstige Sonderfachgewerke.

  3. Eine Koordination der Fachplaner und Abstimmung von Schnittstellen durch IMMOLEO führt nicht zur Übernahme ihrer fachlichen Verantwortungsbereiche.

  4. Abweichende Regelungen können insbesondere bei ausdrücklicher Beauftragung von IMMOLEO als Generalplaner, Generalunternehmer oder in vergleichbarer Funktion vereinbart werden. In diesem Fall gelten die Regelungen des konkreten Vertrags vorrangig.

 

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen bzw. vorzunehmen.

  2. Dazu gehören insbesondere erforderliche Entscheidungen über Planung, Materialien, Qualitäten, Kosten, Termine und Vergaben sowie erforderliche Zugänge zu Grundstücken und Baustellen.

  3. Verzögerungen, Mehraufwendungen oder sonstige Folgen aus verspäteten oder unterlassenen Mitwirkungshandlungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich von IMMOLEO, soweit diese von IMMOLEO nicht zu vertreten sind.

  4. Dadurch erforderlicher zusätzlicher Aufwand kann gesondert vergütet werden.

  5. Die gesetzlichen Rechte von IMMOLEO bei unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. § 1168 ABGB sieht insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen einen Entgelt- bzw. Entschädigungsanspruch vor und ermöglicht bei unterlassener notwendiger Mitwirkung nach angemessener Fristsetzung eine Vertragsaufhebung.

 

§ 13 Fremdunterlagen sowie Prüf- und Warnpflicht

  1. IMMOLEO ist berechtigt, bei der Leistungserbringung grundsätzlich auf vom Auftraggeber, Fachplanern, Behörden oder sonstigen Projektbeteiligten zur Verfügung gestellte Angaben und Unterlagen aufzubauen.

  2. Fremde Planungen, Berechnungen, Gutachten und sonstige Unterlagen werden nur im Rahmen der IMMOLEO aufgrund des konkreten Auftrags treffenden gesetzlichen und vertraglichen Prüf- und Warnpflichten geprüft.

  3. Eine vollständige fachliche Nachprüfung fremder Fachplanungen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

  4. Offensichtliche oder im Rahmen der geschuldeten Leistung erkennbare Widersprüche bzw. Bedenken werden dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Prüf- und Warnpflicht angezeigt.

 

§ 14 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

  1. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen.

  2. Dies gilt insbesondere für:

  • Änderungen bereits freigegebener Planungen,

  • zusätzliche Planungsvarianten,

  • nachträgliche Änderungswünsche,

  • zusätzliche Besprechungen oder Baustellenbesuche außerhalb des vereinbarten Umfangs,

  • aufgrund geänderter Projektbedingungen erforderlich werdende zusätzliche Leistungen.

  1. Zusatzleistungen werden grundsätzlich durch ein Zusatzangebot dokumentiert und gesondert vergütet.

  2. Müssen Zusatzleistungen vor Erstellung eines formellen Zusatzangebotes erbracht werden, können sie auch aufgrund einer vorherigen Beauftragung bzw. Bestätigung per E-Mail oder einer anderweitig dokumentierten Beauftragung ausgeführt werden.

  3. Eine mündliche Beauftragung kann insbesondere durch Aufnahme in ein Baubesprechungsprotokoll dokumentiert werden.

  4. Die kaufmännische Zusammenfassung bzw. Rechnungslegung solcher bereits dokumentiert beauftragter Zusatzleistungen kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

§ 15 Termine und Fristen

  1. Vereinbarte Termine und Fristen beruhen auf dem bei ihrer Vereinbarung bekannten Projekt- und Informationsstand.

  2. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund

  • verspäteter Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers,

  • verspäteter Leistungen anderer Projektbeteiligter,

  • behördlicher Verfahren,

  • Änderungen des Leistungsumfangs,

  • Baustillständen,

  • Lieferengpässen,

  • außergewöhnlicher Witterungsbedingungen,

  • behördlicher Maßnahmen oder

  • sonstiger von IMMOLEO nicht zu vertretender Umstände,

verlängern sich betroffene Termine und Fristen angemessen.

  1. IMMOLEO gerät aufgrund solcher Umstände nicht in Verzug, soweit die Verzögerung nicht von IMMOLEO zu vertreten ist.

  2. Daraus entstehende zusätzliche Leistungen können entsprechend den vereinbarten Vergütungsregelungen gesondert verrechnet werden.

 

§ 16 Projektverlängerung, Baustillstand und Unterbrechung

  1. Für zeitabhängige Leistungen, insbesondere die ÖBA, wird die dem Honorar zugrunde gelegte Leistungsdauer im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag festgelegt.

  2. Überschreitet die tatsächliche Dauer einer solchen Leistung die vereinbarte Leistungsdauer aus Gründen, die IMMOLEO nicht zu vertreten hat, wird der zusätzliche Zeitraum anteilig auf Basis des für diese Leistung vereinbarten Honorars und der ursprünglich zugrunde gelegten Leistungsdauer vergütet.

  3. Die Berechnung kann insbesondere auf Wochenbasis erfolgen.

  4. Während eines Baustillstandes entsteht kein zusätzliches laufendes Honorar allein für das bloße Bereithalten, wenn IMMOLEO während dieses Zeitraumes keine Leistungen erbringt.

  5. Werden während des Baustillstandes Leistungen erbracht, insbesondere Telefonate, E-Mail-Korrespondenz, Abstimmungen, Besprechungen, Prüfungen oder Koordinationsleistungen, werden diese entsprechend der vereinbarten Vergütungsregelung abgerechnet.

  6. Zusätzlicher Aufwand infolge Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Projekts wird nach tatsächlichem Zeitaufwand vergütet, sofern er nicht bereits durch eine andere Vergütungsposition abgegolten ist.

  7. Eine doppelte Verrechnung desselben Aufwandes erfolgt nicht.

 

§ 17 Honorar, Fahrt- und Nebenkosten

  1. Die Vergütung erfolgt entsprechend der jeweiligen Vereinbarung als

  • Pauschalhonorar,

  • Honorar nach tatsächlichem Zeitaufwand oder

  • Kombination dieser Abrechnungsformen.

  1. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand wird der für den konkreten Auftrag geltende Stundensatz vor Beauftragung vereinbart. Stundensätze können je nach Art und Umfang der Leistung variieren.

  2. Ein Pauschalhonorar umfasst ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

  3. Ob Fahrt-, Reise- und sonstige Nebenkosten im Honorar enthalten sind oder zusätzlich verrechnet werden, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

  4. Bei Stundenleistungen können An- und Abfahrten, Reisezeiten und projektbezogene Nebenkosten entsprechend der getroffenen Vereinbarung gesondert verrechnet werden.

 

§ 18 Rechnungslegung und Zahlung

  1. IMMOLEO ist entsprechend dem jeweiligen Auftrag berechtigt, Anzahlungen, Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen zu stellen.

  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Ein Skonto wird ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

  4. Soweit IMMOLEO die gesetzlichen Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt und diese in Anspruch nimmt, erfolgt die Rechnungslegung ohne Umsatzsteuer.

  5. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erfolgt die Rechnungslegung nach den dann geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 19 Zahlungsverzug und Leistungseinstellung

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

  2. IMMOLEO ist nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von grundsätzlich 14 Tagen berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Begleichung der fälligen Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  3. Die aufgrund einer berechtigten Leistungseinstellung eintretende Verzögerung wird IMMOLEO nicht zugerechnet.

  4. Erforderlicher zusätzlicher Aufwand für Unterbrechung, Wiederaufnahme, neuerliche Koordination oder Terminplanung kann entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich vergütet werden.

  5. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

§ 20 Anwendung von LM.VM

  1. Sofern dies im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, können Art und Umfang der Leistungen sowie die Vergütung auf Grundlage der LM.VM – Leistungsmodelle und Vergütungsmodelle für Planerleistungen in der jeweils ausdrücklich bezeichneten Fassung vereinbart werden.

  2. Die LM.VM gelten nicht automatisch.

  3. Im jeweiligen Auftrag sind insbesondere die anzuwendenden Leistungsmodelle, Leistungsphasen, Grundleistungen, optionale Leistungen und Vergütungsgrundlagen festzulegen.

  4. Individuelle vertragliche Vereinbarungen gehen den Bestimmungen der LM.VM vor.

 

§ 21 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Von IMMOLEO erstellte Pläne, Zeichnungen, Modelle, Berechnungen, Ausschreibungsunterlagen, Details und sonstige Unterlagen bleiben, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind, geistiges Eigentum von IMMOLEO.

  2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das zur vertragsgemäßen Realisierung des konkreten Projekts erforderliche Nutzungsrecht.

  3. Die Weitergabe an Behörden, ausführende Unternehmen, Fachplaner und sonstige Projektbeteiligte ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des konkreten Projekts erforderlich ist.

  4. Eine Verwendung für andere Projekte, eine darüber hinausgehende Weiterverwertung oder sonstige Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf, soweit rechtlich zulässig, der Zustimmung von IMMOLEO.

  5. Die Herausgabe bearbeitbarer Original-, CAD-, BIM- oder sonstiger Quelldateien, insbesondere DWG-, DXF-, RVT- oder vergleichbarer Dateien, ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 22 Kommunikation und Dokumentation

  1. Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien kann insbesondere schriftlich und per E-Mail erfolgen.

  2. E-Mail ist grundsätzlich eine zulässige Form für Entscheidungen, Freigaben, Abstimmungen und Zusatzbeauftragungen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

  3. Mündlich getroffene Entscheidungen, Anordnungen oder Vereinbarungen können insbesondere durch Aufnahme in Baubesprechungsprotokolle oder anschließende schriftliche bzw. elektronische Bestätigung dokumentiert werden.

  4. Für einzelne Baubesprechungsprotokolle können gesonderte Regelungen über Einwendungen gegen deren Inhalt vorgesehen werden.

 

§ 23 Gewährleistung und Haftung

  1. Für Gewährleistung und Haftung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. IMMOLEO haftet ausschließlich für den vertraglich übernommenen Leistungsbereich und übernimmt nicht allein aufgrund von Koordinations- oder Beratungsleistungen die Verantwortung anderer Projektbeteiligter.

  3. Die Verantwortlichkeit ausführender Unternehmen und Fachplaner für ihre eigenen Leistungen bleibt unberührt.

  4. Eine fehlende permanente Anwesenheit von IMMOLEO auf der Baustelle stellt bei einer ÖBA-Beauftragung für sich allein keine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.

  5. Die gesetzlichen Prüf-, Warn-, Überwachungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten von IMMOLEO bleiben im jeweils zwingenden Umfang unberührt.

  6. Gegenüber Verbrauchern werden gesetzlich zwingende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche durch diese AGB nicht eingeschränkt.

 

§ 24 Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags werden sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen und beauftragten Zusatzleistungen abgerechnet.

  2. Darüber hinausgehende gesetzliche Entgelt-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche von IMMOLEO bleiben unberührt.

  3. Insbesondere bleiben Ansprüche gemäß § 1168 ABGB unberührt. Danach kann bei Unterbleiben des Werkes aus Umständen auf Seiten des Bestellers unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin ein Entgeltanspruch bestehen, wobei ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb anzurechnen sind.

 

§ 25 Vertraulichkeit und Referenznutzung

  1. Die Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene vertrauliche Informationen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen vertraulich.

  2. Projektnamen, Fotografien, Pläne, Visualisierungen oder sonstige projektspezifische Inhalte werden von IMMOLEO nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu Werbe- oder Referenzzwecken verwendet, soweit nicht bereits eine andere rechtmäßige Grundlage hierfür besteht.

 

§ 26 Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, bleiben sämtliche zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen unberührt.

  2. Soweit auf einen Vertrag das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Anwendung findet, stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Informations- und Rücktrittsrechte zu.

  3. Die erforderliche Rücktrittsbelehrung sowie ein Muster-Rücktrittsformular werden dem Verbraucher, soweit gesetzlich erforderlich, gesondert zur Verfügung gestellt.

  4. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Leistungserbringung begonnen werden, wird die hierfür erforderliche Erklärung gesondert eingeholt.

 

§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss jener Kollisionsnormen, die zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. Gegenüber Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der IMMOLEO GmbH vereinbart.

  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

 

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen IMMOLEO und dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

  2. Änderungen und Ergänzungen werden entsprechend den in diesen AGB vorgesehenen Kommunikations- und Vereinbarungsformen dokumentiert.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon grundsätzlich unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  4. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB.

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